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Amtliche Grenzanzeige/Grenzvermessung

Auf der folgenden Seite finden Sie umfangreiche Informationen zu unseren Dienstleistungsangeboten Amtliche Grenzanzeige und Grenzvermessung.

Beschreibung

Sie wollen für ein geplantes Bauvorhaben eine grenznahe Mauer oder einen Zaun errichten? Es bestehen zwischen Ihnen und Ihrer angrenzenden Nachbarschaft Unstimmigkeiten über den Verlauf von bestehenden Grundstücksgrenzen? Dann ist eine Amtliche Grenzanzeige oder eine Grenzvermessung zu empfehlen.


Verfahrensablauf

In einer örtlichen Vermessung werden die Grenzen Ihres Grundstückes mit Hilfe der Unterlagen des Liegenschaftskatasters untersucht. Das Vermessungs- und Katastergesetz gestattet es, hierzu Ihre und benachbarte Grundstücke sowie bauliche Anlagen zu betreten oder zu befahren.

Für die Amtliche Grenzanzeige gilt:

Fehlende Grenzzeichen werden nicht ersetzt. Auf Ihren Antrag hin kennzeichnen wir die Grenzpunkte lediglich mit Pflöcken, Kreidezeichen oder Ähnlichem. Das Ergebnis der Vermessung wird in einer Skizze festgehalten und – beurkundet mit Siegel und Unterschrift – an die antragstellende Person übergeben. Diese Skizze wird nicht in das Liegenschaftskataster übernommen.

Für die Grenzvermessung gilt:

Fehlerhafte Grenzzeichen werden korrigiert, fehlende durch neue Vermarkungen (Grenzstein, Rohr und Ähnlichem) ersetzt. Das Ergebnis der Grenzvermessung wird allen Beteiligten vor Ort angezeigt, mit der Aufnahme einer Grenzniederschrift durch uns beurkundet und gebührenpflichtig in das Liegenschaftskataster übernommen.

Im Gespräch mit Ihnen ermitteln wir die notwendige vermessungstechnische Maßnahme. So können unnötige Kosten vermieden werden.

Weiterführende Informationen

Kosten

Die oben beschriebenen Dienstleistungen werden auch von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren (ÖbVI) angeboten, die derselben Gebührenordnung (VermWertKostO NRW) unterliegen. Kostenbeispiele entnehmen Sie der Seite 2 unserer Kundeninformation zu Vermessungen.


Rechtsgrundlage(n)

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