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Gehölzschnitt

Hecken, Gebüsche und Gehölze bieten Unterschlupf für verschiedene Tierarten, vor allem für Vögel. Daher müssen Sie während der Brutzeit von März bis September bei der Gehölzpflege bestimmte Regeln beachten.

Für Hecken und Gehölze gibt es eine vom Bundesnaturschutzgesetz festgelegte Schonzeit. Sie dient insbesondere dem Schutz der heimischen Tiere, denn Gebüsche bieten Unterschlupf für Vögel, Insekten, Säugetiere, Reptilien und Amphibien. Die Tiere können hier schlafen, ihren Nachwuchs großziehen und finden ein Versteck.

Deshalb dürfen Hecken und Gehölze in der Zeit vom 1. März bis 30. September nicht gerodet oder abgeschnitten werden. Verstöße können mit einer erheblichen Geldbuße geahndet werden.

Schonende Form- und Pflegeschnitte sind zwar zugelassen, aber auch nur, wenn keine nistenden oder brütenden Vögel anzutreffen sind.

Einzelbäume im Hausgarten fallen nicht unter die generelle Verbotsfrist. Aber auch hier gilt: Sind Nester oder Bruthöhlen in einem Baum, darf dieser während der Brutzeit nicht beschnitten oder gefällt werden.

Als Hilfestellung haben wir ein Faltblatt Rückschnitt von Hecken und Gehölzen herausgegeben. Wenn Sie das Faltblatt in gedruckter Form benötigen, können Sie es gegen Einsendung eines frankierten Rückumschlags (45 Cent) unter folgender Adresse bestellen: Kreisverwaltung Mettmann, Postfach, 40806 Mettmann.

Haan und Hilden 02104 99-2611 Frau Hanst-Usorasch
Erkrath und Mettmann 02104 99-2824 Frau Krasser
Velbert 02104 99-2610 Frau Schäfer
Ratingen 02104 99-2827 Herr Schmidt
Heiligenhaus, Langenfeld,
Monheim am Rhein, Wülfrath
02104 99-2819 Herr Eckel

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