Hilfsnavigation

Zum Aktivieren des Google-Übersetzers bitte klicken. Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung Daten an Google übermittelt werden.
Mehr Informationen zum Datenschutz

Prostituiertenschutzgesetz

Am 1. Juli 2017 ist das „Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen“, kurz Prostituiertenschutzgesetz, in Kraft getreten. Darin werden die Rechte und Pflichten für Prostituierte und Gewerbetreibende im Bereich der Prostitution geregelt. Zuständig für die daraus resultierenden neuen behördlichen Aufgaben im Kreis Mettmann ist die Beratungsstelle des Gesundheits- und Ordnungsamtes (ProBe) der Kreisverwaltung.
Das ProstituiertenSchutzGesetz
Das ProstituiertenSchutzGesetz

Grundsätzliches

Das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) soll in erster Linie Prostituierte besser schützen, ihr (sexuelles) Selbstbestimmungsrecht stärken und Kriminalität wie Menschenhandel, Ausbeutung und Zuhälterei bekämpfen. Zudem führt das Gesetz eine Kondompflicht ein. Prostituierte und ihre Kundinnen und Kunden müssen künftig dafür sorgen, dass beim Geschlechtsverkehr Kondome getragen werden. Betreiber/innen von Prostitutionsgewerben sind verpflichtet, auf die Kondompflicht hinzuweisen.

Neu ist, dass im ProstSchuG erstmalig alle typischen Formen der gewerblichen Prostitution erfasst sowie Rechte und Pflichten für Prostituierte und Gewerbetreibende im Bereich der Prostitution eingeführt werden.
Als ein Kernelement des Gesetzes wird die Erlaubnispflicht für die Betreiber von Prostitutionsgewerben eingeführt. Die Inhaber müssen nachweisen, dass sie gewerberechtlich zuverlässig sind. Darüber hinaus prüft das Ordnungsamt des Kreises Mettmann im Rahmen eines Erlaubnisverfahrens auch das Betriebskonzept der Prostitutionsgewerbe.
Die Ausübung der Prostitution (das Anbieten einer sexuellen Dienstleistung, unter die z.B. auch Tantra-Massagen oder Escort-Leistungen fallen) bleibt grundsätzlich erlaubnisfrei – allerdings müssen sich alle überwiegend im Kreis Mettmann tätigen Prostituierten durch das neue Gesetz erstmalig verpflichtend beim Kreisordnungsamt anmelden und eine gesundheitliche Beratung im Kreisgesundheitsamt wahrnehmen. Nach der Anmeldung und dem Beratungsgespräch erhalten diese eine Anmeldebescheinigung mit Lichtbild. Das Informations- und Beratungsgespräch soll den in der Prostitution tätigen Personen Auskunft über die neuen gesetzlichen Bestimmungen sowie zur Absicherung im Krankheitsfall, zu gesundheitlichen und sozialen Beratungsangeboten einschließlich Beratungsangeboten zur Schwangerschaft geben.

Die Anmeldebescheinigung darf nicht erteilt werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Personen von Dritten durch Ausnutzung einer Zwangslage zur Prostitution veranlasst oder die Prostituierten durch Dritte ausgebeutet werden.

Anmeldung und gesundheitliche Beratung müssen regelmäßig wiederholt werden.
Nachstehend stellen wir Ihnen detailliertere Informationen, Hinweise, Merkblätter, Antragsvordrucke zur Verfügung und führen Internetlinks für Sie auf zur

  • Anmeldepflicht für Prostituierte, sowie
  • der Erlaubnispflicht für Prostitutionsgewerbe.

Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte unter den nebenstehenden Kontaktdaten an die Beratungsstelle ProBe. Wir helfen Ihnen gern!

Anmeldepflicht für Prostituierte

Erlaubnispflicht für Prostitutionsgewerbe

 

Kontakt

Icon für Telefon
02104 99-0
 
Icon für Brief
 
Icon für Adresse
 
Icon für Erreichbarkeit
 

Suche

 

Ansprechpartner/in

Zuständige Behörde

Kreis Mettmann, Der Landrat
Postfach
40806 Mettmann

Ansprechpartner/in

Beratungsstelle ProBe

Icon E-Mail
 
Icon Telefon
02104 99-1607
 
 
© 2023 Copyright Kreis Mettmann