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Teilzeitarbeit für Grundschullehrkräfte

Wenn Sie Ihre Arbeitszeit aus familiären oder anderen Gründen reduzieren möchten, ist dies im Rahmen mehrerer Modelle möglich. Hier finden Sie weitere Informationen zu den verschiedenen Teilzeitangeboten.

Es gibt zwei Möglichkeiten, die Arbeitszeit zu reduzieren:

  • aus familiären Gründen
  • als voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung oder Sabbatjahr (siehe FAQ – Liste)

Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen kann für die Betreuung minderjähriger Kinder oder pflegebedürftiger Familienmitglieder gewährt werden.

Die Arbeitszeit kann bis auf die Hälfte der regulären Stundenzahl ermäßigt werden. Es besteht ein Anspruch auf Bewilligung, sofern sie nicht aufgrund zwingender dienstlicher Belange unmöglich ist.

Eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der Pflichtstunden ist nur während der Elternzeit oder Beurlaubung aus familiären Gründen möglich.

Anträge auf Teilzeitbeschäftigung oder auf Verlängerung müssen sechs Monate vor deren Beginn dem Schulamt über die Schulleitung vorlegen werden. Ausnahmen müssen besonders begründet werden.

FAQ

• Was ist eine voraussetzungslose Teilzeit?

Lehrkräften kann eine voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung bewilligt werden, sofern dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen. Die Arbeitszeit kann maximal auf auf die Hälfte der regulären Stundenzahl reduziert werden.

• Was ist ein Sabbatjahr?

Das Sabbatjahr ist ein Modell der voraussetzungslosen Teilzeitbeschäftigung. Es gestattet den Lehrkräften für die Dauer von drei bis sieben Jahren die Arbeitszeit in der Weise zu ermäßigen, dass sie zwei bis sechs Jahre Dienst in vollem Umfang leisten (Arbeitsphase) und anschließend ein Jahr voll vom Dienst freigestellt werden (Freistellungsphase). Während des gesamten Zeitraums werden sie als Teilzeitkraft behandelt und erhalten eine Teilzeitvergütung entsprechend dem gewählten Modell (2/3 bis 6/7). Das Sabbatjahr beginnt grundsätzlich zum 1.8. eines Jahres.

Weiterführende Informationen