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Vereinigung von Grundstücken

Für Grundstücke in Ihrem Eigentum können Sie die Vereinigung im Grundbuch beantragen.

Beschreibung

Zwei oder mehr Grundstücke lassen sich vereinigen, wenn

  • sie denselben Eigentümern gehören
  • ihre grundbuchlichen Belastungen identisch sind und
  • sie aneinander angrenzen (örtliche und wirtschaftliche Einheit)

Die Grundstücksvereinigung wirkt der Zersplitterung der Grundstücke entgegen. Die Flurstücksverschmelzung, die so ermöglicht wird, bewirkt eine Bereinigung der Liegenschaftskarte.

Vermessungsarbeiten sind hierzu nicht erforderlich.

Einen Vereinigungsantrag können Sie auch bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin (ÖbVI) stellen.

Das Gegenstück der Grundstücksvereinigung ist die Grundstücksteilung (siehe Teilungsvermessung für Grundstücke).

Verfahrensablauf

Sie stellen einen formlosen Vereinigungsantrag.

Dann prüfen wir, ob die Voraussetzungen der Grundstücksvereinigung erfüllt sind. Bei Zweifeln ziehen wir das jeweilige Grundbuchamt zu Rate.

Im negativen Fall erhalten Sie von uns eine Nachricht.

Im positiven Fall vereinbaren wir mit Ihnen einen Termin. Zu diesem müssen alle Eigentümer der betroffenen Grundstücke erscheinen – oder zumindest ein Eigentümer mit den notariellen Vollmachten der anderen. Wir nehmen den Vereinigungsantrag auf.

Antragsgemäß werden die Grundstücke vereinigt und die Flurstücke verschmolzen.

Zuletzt erhalten Sie von uns eine Fortführungsmitteilung (einschließlich eines Auszugs aus der Liegenschaftskarte) und vom Grundbuchamt eine Eintragungsbekanntmachung.

Weiterführende Informationen

Kosten

Vereinigungsanträge nehmen sowohl wir als auch die ÖbVI gebührenfrei auf.

Auch im Grundbuchamt entstehen Ihnen keine Kosten.

Datenschutzhinweise

Kontakt

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