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Finanzielle Hilfen zur Pflege in Einrichtungen

Wenn Sie die Aufnahme eines Familienmitgliedes in ein Pflegeheim vor finanzielle Schwierigkeiten stellt, können Sie finanzielle Hilfen zur Pflege beantragen.

Beschreibung

Wenn Sie Ihre Heimkosten nicht oder nicht vollständig aus eigenem Einkommen, Vermögen oder den Leistungen der Pflegeversicherung finanzieren können, stehen Ihnen folgende Hilfen zur Verfügung:

  • Wir sind für Sie zuständig, wenn Sie bis zwei Monate vor Ihrer Aufnahme in ein Pflegeheim im Kreis Mettmann gewohnt haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Heim im Kreis Mettmann oder außerhalb des Kreises liegt.
  • Für die Antragsaufnahme stehen Ihnen in den Sozialämtern der Rathäuser vor Ort Ansprechpersonen zur Verfügung. Wenden Sie sich möglichst rechtzeitig vor der Heimaufnahme an das Sozialamt des Wohnortes.
  • Die Auszahlung von Pflegewohngeld und Sozialhilfe erfolgt grundsätzlich an das Heim.
  • Schulden finden in der Sozialhilfe keine Berücksichtigung, das heißt weder wirken sie sich vermögensmindernd aus, noch werden Tilgungsleistungen einkommensmindernd berücksichtigt.

Voraussetzungen

Pflegewohngeld

Folgende Antragsvoraussetzungen müssen vorliegen:

  • Heimnotwendigkeitsbescheinigung (bei Pflegegrad 1 oder 2 bedarf es der Bestätigung der Pflege- und Wohnberatung Ihrer Stadt)
  • Das vorhandene Einkommen (Renteneinkünfte, Pflegekassenleistung, Pflegewohngeld, Zinserträge, Nießbrauch und ähnliches) reicht nicht zur Finanzierung der Heimkosten aus.
  • Das vorhandene Vermögen (Sparbuchguthaben, Girokontoguthaben, Rückkaufwert kapitalbildender Versicherung und so weiter) unterschreitet den Schonbetrag in Höhe von 10.000 Euro beziehungsweise 15.000 Euro bei nicht getrenntlebenden Ehegatten.
  • Zusätzlich zu den genannten Freibeträgen können angemessene Bestattungsvorsorgen im Rahmen einer Sozialbestattung geschützt werden. In welcher Höhe Bestattungsvorsorgen angemessen sind, hängt von der Bestattungsart und dem Bestattungsort ab. Als Bestattungsvorsorge können jedoch nur beim Bestatter vor Bekanntgabe der Hilfebedürftigkeit abgeschlossene Bestattungsvorsorgeverträge oder Lebens- beziehungsweise Sterbegeldversicherungen ohne Ablaufdatum gewertet werden, insoweit diese unwiderruflich an den Bestatter abgetreten sind.
  • Es wird eine zugelassene Einrichtung gemäß § 72 SGB XI auf Dauer bewohnt.

Pflegewohngeld wird ab Antragstellung, unter bestimmten Voraussetzungen bis zu drei Monate rückwirkend, gezahlt und ist maximal auf die Höhe der individuellen Investitionskosten des Heimes begrenzt.

Sollte das ergänzende Pflegewohngeld nicht ausreichen, um die Heimkosten zu begleichen, besteht die Möglichkeit für die übrigen Heimkosten Sozialhilfe zu beantragen.

Sozialhilfe

Folgende Antragsvoraussetzungen müssen vorliegen:

  • Heimnotwendigkeitsbescheinigung (bei Pflegegrad 1 oder 2 bedarf es der Bestätigung der Pflege- und Wohnberatung Ihrer Stadt)
  • Das vorhandene Einkommen (Renteneinkünfte, Pflegekassenleistung, Pflegewohngeld, Leibrente, Zinserträge, Nießbrauch und ähnliches) reicht nicht zur Finanzierung der Heimkosten aus.
  • Das vorhandene Vermögen (Sparbuchguthaben, Girokontoguthaben, Rückkaufwert  kapitalbildender Versicherung und so weiter) unterschreitet den Schonbetrag in Höhe von 5.000 Euro beziehungsweise 10.000 Euro bei nicht getrenntlebenden Ehegatten.
  • Zusätzlich zu den genannten Freibeträgen können angemessene Bestattungsvorsorgen im Rahmen einer Sozialbestattung geschützt werden. In welcher Höhe Bestattungsvorsorgen angemessen sind, hängt von der Bestattungsart und dem Bestattungsort ab. Als Bestattungsvorsorge können jedoch nur beim Bestatter vor Bekanntgabe der Hilfebedürftigkeit abgeschlossene Bestattungsvorsorgeverträge oder Lebens- beziehungsweise Sterbegeldversicherungen ohne Ablaufdatum gewertet werden, insoweit diese unwiderruflich an den Bestatter abgetreten sind.
  • Es wird eine zugelassene Einrichtung gemäß § 72 SGB XI auf Dauer oder für die Kurzzeit- und Verhinderungspflege bewohnt.

Verfahrensablauf

Pflegewohngeld

Anträge auf Pflegewohngeld stellen in der Regel die Einrichtungen - mit Zustimmung der/des Heimbewohnerin/Heimbewohners - bei derjenigen Stadt, in der die Bewohnerin oder der Bewohner vor Heimaufnahme gewohnt hat.

Den Antrag sowie das Merkblatt über die weiteren einzureichenden Antragsunterlagen, finden Sie unter Formularen.

Sozialhilfe

Sozialhilfe nach SGB XII kann von Heimbewohnenden, Bevollmächtigten oder rechtlich Betreuenden beantragt werden und ist ein höchstpersönlicher Anspruch. Die Antragstellung sollte spätestens am Tag der Heimaufnahme beziehungsweise dem Beginn der Bedürftigkeit bei anfangs vorhandenen übersteigendem Vermögen erfolgen. Bitte wenden Sie sich zwecks Bekanntgabe rechtzeitig an die Ansprechpersonen in den Städten. Sozialhilfe wird nicht für die Vergangenheit vor Antragstellung gewährt.

Den Antrag sowie die einzureichenden Antragsunterlagen finden Sie unter  Formularen.

Weiterführende Informationen

Formulare zum Download

Kontakt

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