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Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse in einem Gesundheitsfachberuf

Migrierte und andere Personen, die im Ausland einen Gesundheitsfachberuf erlernt haben und hier tätig werden möchten, müssen zunächst die Gleichwertigkeit der Ausbildung feststellen lassen. Anschließend prüft das Gesundheitsamt Ihre persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Berufserlaubnis.

Beschreibung


Wenn Sie in einem EU- oder Drittstaat einen Gesundheitsfachberuf erlernt haben, diesen hier in Deutschland auf Dauer ausüben wollen und Ihren Wohnsitz im Kreis Mettmann haben, sind wir Ihnen gerne behilflich.


Voraussetzungen

  • Wohnsitz im Kreis Mettmann
  • Per Feststellungsbescheid anerkannte Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes zu einer deutschen Ausbildung in einem Gesundheitsfachberuf.
    Diese Prüfung erfolgt durch die Zentrale Anerkennungsstelle für Gesundheitsberufe bei der Bezirksregierung Münster.
  • Gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs
  • Persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs
  • Ausreichende umgangs- und fachbezogene Kenntnisse der deutschen Sprache (mindestens Sprachniveau B2; bei angehenden Logopädinnen und Logopäden mindestens Sprachniveau C2)


Verfahrensablauf

Entscheidet die Anerkennungsstelle zu Ihren Gunsten, prüft anschließend das Gesundheitsamt auf Antrag Ihre persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung der entsprechenden Berufserlaubnis (Berufsurkunde). Dazu gehören unter anderem ausreichende umgangs- und fachsprachliche Deutschkenntnisse.

Erforderliche Unterlagen

  • formloser schriftlicher Antrag auf Erteilung der gewünschten Berufserlaubnis
  • amtlich beglaubigte/bestätigte Kopie des gültigen Passes/Ausweises sowie des Aufenthaltstitels
  • Bescheinigung durch die Zentrale Anerkennungsstelle für Gesundheitsberufe (BZR Münster) über das positive Ergebnis der Gleichwertigkeitsprüfung
  • Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs (bei Antragstellung nicht älter als 3 Monate)
  • Amtliches erweitertes Führungszeugnis (zur Vorlage bei einer Behörde, Belegart OE) als Nachweis über die Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs (bei Antragstellung nicht älter als 3 Monate)
  • in der Regel Vorlage eines Zertifikats (auf Grundlage des Niveaus nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen) über Fachsprachenkenntnisse orientiert am Sprachniveau B 2 bzw. bei Antragstellung nach dem Gesetz über den Beruf des Logopäden orientiert am Sprachniveau C2

Ihr Antrag wird in der Regel nach Aktenlage entschieden. Ein persönliches Erscheinen im Gesundheitsamt ist nicht erforderlich.


Weiterführende Informationen

Kosten

Die Verwaltungsgebühr für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung beträgt 60 Euro.

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