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Abfallnachweisverfahren

An die Entsorgung gefährlicher Abfälle – im Abfallartenkatalog durch ein * gekennzeichnet – werden grundsätzlich besonders hohe Ansprüche gestellt. Den Weg dieser im allgemeinen Sprachgebrauch auch als Sonderabfälle bezeichneten Abfälle dokumentiert das Abfallnachweisverfahren von der Abfallerzeugung über Einsammlung und Transport bis hin zur Entsorgung.

Beschreibung

Entsorgungsnachweise, Begleitscheine und Übernahmescheine belegen die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle.

Von der Nachweisführung sind ausschließlich betroffen, wer gewerblich Abfall erzeugt, einsammelt, befördert und entsorgt. Private Haushalte sind vom Nachweisverfahren ausdrücklich ausgenommen.

Weitere Informationen zur Vergabe von Abfallerzeuger- und Beförderernummern, zu (Sammel-)Entsorgungsnachweisen, Begleit- und Übernahmescheinen, Registern sowie zur elektronischen Nachweisführung finden Sie unter Anträge & Genehmigungen für Entsorgungstätigkeiten.

Verfahrensablauf

Bei der Nachweisführung unterscheidet man zwischen der Vorabkontrolle und der Verbleibskontrolle. Alle dabei verwendeten abfallrechtlichen Dokumente werden anschließend in einem Nachweisbuch, dem sogenannten Register, aufbewahrt.

  • Der Entsorgungsnachweis wird bereits vor Beginn des eigentlichen Entsorgungsvorgangs vom Abfallerzeuger von der Abfallerzeugerin und vom Entsorger oder der Entsorgerin als Vorabkontrolle erstellt. Darin werden Art, Menge und der vorgesehene Entsorgungsweg des jeweiligen Abfalls dokumentiert. Er dient als Nachweis über die Zulässigkeit der geplanten Entsorgung.
  • Begleitschein und teils auch Übernahmeschein begleiten jeden einzelnen Entsorgungsvorgang als Verbleibskontrolle. Darauf bestätigen der Abfallerzeuger, der Beförderer die Beförderin sowie der Entsorger oder die Entsorgerin den Verbleib des Abfalls.
  • Entsorgungsnachweise, Begleit- und Übernahmescheine sowie mögliche ergänzende Dokumente werden nach der Entsorgung in einem Register nach den Vorgaben der Nachweisverordnung chronologisch abgelegt.

Die Nachweisdokumente und die Register dürfen nur noch elektronisch geführt werden. Das bedeutet, dass alle am Entsorgungsvorgang Beteiligten die Nachweisdokumente digital erstellen, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes versehen und anschließend elektronisch versenden müssen. Auch das Register über nachweispflichtige Abfälle darf nur elektronisch geführt werden, soweit für die Nachweise, die in das Register eingestellt werden müssen, die elektronische Nachweisführung vorgeschrieben ist.

Weiterführende Informationen

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