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Artenschutz bei Bau- und Abbruchvorhaben

Wenn Sie ein Bauwerk abbrechen oder neu errichten möchten, müssen Sie den besonderen Artenschutz berücksichtigen.

Beschreibung

Durch Änderungen der Bauordnung NRW erfolgt der Hinweis hierauf nicht mehr automatisch im Beteiligungsverfahren. Sie selbst müssen Ihre baulichen Maßnahmen - auch baugenehmigungsfreie Vorhaben - auf mögliche artenschutzrechtliche Konflikte prüfen (lassen).

Nutzen Sie hierfür die angegebene Prüfliste zum Artenschutz.

Sollten artenschutzrechtliche Konflikte vorliegen (unter anderem im Hinblick auf Tötungs-, Verletzungs- und Störungsverbote, Schutz von Lebensstätten, oder Ähnlichem), informieren Sie bitte so früh wie möglich die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Mettmann.

Ansprechpersonen nach Städten und Vorhaben

Bei der Unteren Naturschutzbehörde (baugenehmigungsfreie Vorhaben nach § 62 Bauordnung fü das Land NRW (BauONRW) und baugenehmigungspflichtige Vorhaben nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB):

Frau Hanst-Usorasch Haan, Hilden
Frau Krasser Erkrath, Mettmann
Frau Schäfer Velbert
Herr Schmidt Ratingen
Herr Eckel Heiligenhaus, Langenfeld, Monheim am Rhein, Wülfrath

Bei der Oberen Bauaufsichtsbehörde (baugenehmigungspflichtige Vorhaben nach § 35 Baugesetzbuch)

Frau Grulke Ratingen, Wülfrath
Frau Müller Mettmann,  Monheim am Rhein
Frau Fierenkothen-Miesen
Heiligenhaus, Hilden, Velbert
Frau Müschenborn
Erkrath, Haan, Langenfeld

Weiterführende Informationen

Hinweise

Ergänzend zu den Regelungen des besonderen Artenschutzes ist nach den Regelungen des allgemeinen Artenschutzes im Zeitraum vom 1. März bis zum 30. September bei zulässigen Bauvorhaben nur die Beseitigung geringfügigen Gehölzbewuchses zur Verwirklichung der Baumaßnahmen zulässig. Die gesetzlichen Grundlagen finden Sie unter (§ 39 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen (BNatSchG) und § 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten (BNatSchG).

Rechtsgrundlage(n)

Formulare zum Download

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